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Durch Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 wird die Kommission dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Verwendung der NACE Rev. 2 in mehreren statistischen Bereichen zu erlassen.
Anleitungen zur Einordnung statistischer Einheiten gemäß der NACE Rev. 2 erstellt und veröffentlicht,
Die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen sollten erlassen werden, damit die NACE Rev. 2 in verschiedenen statistischen Bereichen…
Die überarbeitete statistische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (im Folgenden als „NACE Rev. 2“ bezeichnet) wurde durch die Verordnung (EG) Nr.…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 wird zu diesem Zweck eine überarbeitete statistische Systematik der Wirtschaftszweige, die so genannte NACE Revision 2 (im…
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 muss die Kommission die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen festlegen.
Vor der Umstellung auf die NACE Rev. 2 müssen mehrere Instrumente der Gemeinschaft nach den auf sie anzuwendenden besonderen Verfahren geändert werden, und zwar…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.