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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG 1. Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags Klasse 1.1. — Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch FRANKREICH Barèges-Gavarnie (g.U.) 2. Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung Klasse 2.4. — Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck TSCHECHISCHE REPUBLIK Hořické trubičky (g.g.A.)
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