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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 509/2006: Klasse 2.3. Süßwaren, Backwaren, feine Backwaren und Kleingebäck POLEN Pierekaczewnik (g.t.S.) Die Verwendung des Namens ist auf das Erzeugnis begrenzt.
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