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1. AKTUALISIERUNG DER VERBREITUNGSREGELUNGEN FÜR DAS ESSOSS-KERNSYSTEM 1.1. AKTUALISIERUNG DER VERBREITUNGSREGELUNGEN FÜR QUANTITATIVE DATEN NACH SYSTEMGRUPPEN 1.1.1. Zusammenfassung von Systemen nach Kriterien Bestimmten Nutzern wird es gestattet, bei der Veröffentlichung ihrer Daten die Systeme gemäß der ESSOSS-Klassifikation der Systeme nach den in Anhang 1 Abschnitt 1.1 („Zusammenfassung von Systemen“) festgelegten Kriterien zu Gruppen zusammenzufassen. 1.1.2. Daten nach Systemen Bestimmten Nutzern wird es gestattet, für Länder, die aus Datenschutzgründen keine ausdrückliche Zustimmung zur Verbreitung der vollständigen Daten erteilen, Daten nach Systemen oder Systemgruppen zu veröffentlichen. Die Systemgruppen müssen mit den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Verbreitungsregelungen in Einklang stehen. 1.2. AKTUALISIERUNG DER VERBREITUNGSREGELUNGEN FÜR QUALTITATIVE INFORMATIONEN NACH SYSTEMEN UND EINZELLEISTUNGEN Eurostat wird gestattet, qualitative Informationen nach Systemen und Einzelleistungen mit hinreichenden Belegen zu veröffentlichen. 2. AKTUALISIERUNG DER VERBREITUNGSREGELUNGEN FÜR DATEN ÜBER RENTENEMPFÄNGER 2.1. AGGREGATE VON KATEGORIEN GEMÄSS DER ESSOSS-KLASSIFIKATION DER RENTENEMPFÄNGER Bestimmten Nutzern wird es gestattet, Daten für die sieben Rentenkategorien und für Aggregate von Kategorien gemäß der ESSOSS-Klassifikation der Rentenempfänger in Anhang 2 Abschnitt 2 („Detaillierte Klassifikation der Rentenempfänger“) zu veröffentlichen. Bestimmten Nutzern wird es außerdem gestattet, die Aufgliederung in Empfänger von bedarfsabhängigen und von bedarfsunabhängigen Leistungen gemäß der ESSOSS-Klassifikation der Rentenempfänger in Anhang 2 Abschnitt 2 („Detaillierte Klassifikation der Rentenempfänger“) zu veröffentlichen. 2.2. DATEN NACH SYSTEMEN Bestimmten Nutzern wird es gestattet, für Länder, die aus Datenschutzgründen keine ausdrückliche Zustimmung zur Verbreitung der vollständigen Daten erteilen, Daten nach Systemen oder Systemgruppen zu veröffentlichen. Die Systemgruppen müssen mit den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Verbreitungsregelungen in Einklang stehen.
1. GEEIGNETE FORMATE FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG UND ZU ÜBERMITTELNDE ERGEBNISSE FÜR DAS ESSOSS-KERNSYSTEM 1.1. Liste der Systeme Die folgenden Informationen sind…
1. KRITERIEN FÜR DIE QUALITÄTSBEURTEILUNG FÜR DAS ESSOSS-KERNSYSTEM 1.1. Genauigkeit und zuverlässigkeit 1.1.1. Quantitative Daten 1.1.1.1. Abdeckungsbereich…
1. Quantitative Daten nach Systemen und Einzelleistungen Übermittelte Daten Bezüglich der aggregierten Klassifikation beziehen sich die übermittelten Daten auf:…
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 sind Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, die die detaillierte Klassifikation der einschlägigen Daten,…
Die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 zu erlassenden Durchführungsmaßnahmen für das ESSOSS-Kernsystem (quantitative Daten und…
1. Enthaltene Leistungskategorien Dieses Modul umfasst Daten über Rentenempfänger, die als Bezieher einer oder mehrerer der nachstehend aufgeführten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.