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Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 sollten die Durchführungsmaßnahmen, die das erste Jahr, für das umfassende Daten erhoben werden, betreffen, sowie Maßnahmen, die die detaillierte Klassifikation der einschlägigen Daten, die zu verwendenden Definitionen und die Verbreitungsregelungen für das Modul Nettosozialschutzleistungen betreffen, erlassen werden.
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 sollten Durchführungsmaßnahmen erlassen werden, die sich auf die Formate für die Datenübermittlung,…
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 sind Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, die die detaillierte Klassifikation der einschlägigen Daten,…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, das erste Jahr, für das umfassende Daten über Nettosozialschutzleistungen erhoben werden sollen,…
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 wurde im Hinblick auf die Einführung eines Moduls Nettosozialschutzleistungen in allen Mitgliedstaaten…
Auf der Grundlage einer Zusammenfassung dieser nationalen Pilot-Datenerhebung und unter der Voraussetzung, dass das Ergebnis einer sehr großen Mehrheit dieser…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 wurden ein methodischer Rahmen für die Aufbereitung von Statistiken auf vergleichbarer Grundlage zum Nutzen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.