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Die Konferenz der Parteien des CITES-Übereinkommens hat ein Berichtsformat für die gemäß Artikel VIII Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens alle zwei Jahre zu übermittelnden Berichte angenommen. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre Zweijahresberichte in diesem Berichtsformat, soweit es sich um nach dem Übereinkommen erforderliche Angaben handelt, und in einem zusätzlichen Berichtsformat, soweit es sich um die nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 erforderlichen Angaben handelt, übermitteln.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung des in der Entscheidung 93/173/EWG vorgesehenen Berichtsmusters die notwendigen Informationen,…
Alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 30. April des folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Anwendung dieser…
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle zwei Jahre einen aktualisierten Bericht über die Maßnahmen, die in Anwendung dieser Verordnung getroffen…
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission zum 30. Juni des folgenden Jahres auf den Meldeformaten in Anhang II Teil D und Anhang III Teil C einen Jahresbericht…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr auf elektronischem Wege in dem Format und bis zu dem Datum, die von der Kommission im Wege von…
Alle zwei Jahre und spätestens bis zum 30. September des auf den jeweiligen Zweijahreszeitraum folgenden Jahres legen die Mitgliedstaaten der Kommission die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.