Art. 13 32023R2833
Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. August für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres einen Bericht, der die in Anhang 6 der ICCAT-Empfehlung 18-13 festgelegten Angaben enthält.
Zur Erfüllung der jährlichen Berichterstattungspflichten gemäß Absatz 1 sind die aus dem eBCD-System generierten Berichte zu verwenden. Die Mitgliedstaaten machen in ihren Jahresberichten auch die in Anhang 6 der ICCAT-Empfehlung 18-13 festgelegten Angaben, die nicht aus dem eBCD-System generiert werden können.
Die Kommission erstellt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen den Jahresbericht der Union und übermittelt diesen bis zum 15. September eines jeden Jahres dem ICCAT-Sekretariat.