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Die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates muss optimiert und an die Berichtspflichten im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 3. März 1973 angepasst werden, dessen Vertragsparteien die Union und die Mitgliedstaaten sind. Die Berichtspflichten im Rahmen des CITES wurden 2016 auf der 17. Konferenz der CITES-Vertragsparteien geändert, um die Häufigkeit der Berichterstattung über Maßnahmen zur Umsetzung des CITES anzupassen und einen neuen Berichterstattungsmechanismus für den illegalen Handel mit CITES-gelisteten Arten zu schaffen. Diese Veränderungen müssen in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Niederschlag finden.
Zur Umsetzung bestimmter Entschließungen, die auf der 15. Tagung der Konferenz der Parteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten…
Zur Umsetzung bestimmter Entschließungen, die auf der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit…
Die Union ist dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) mit dem Beschluss (EU) 2015/451…
Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und zur vollständigen Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit…
Zur Umsetzung bestimmter Resolutionen, die auf der 13. und der 14. Tagung der Konferenz der Parteien des CITES-Übereinkommens verabschiedet wurden, sollte die…
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 regelt den Handel mit den im Anhang der Verordnung aufgelisteten Tier- und Pflanzenarten. Diese Arten umfassen auch die in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.