Art. 1 32008R1010
(1)
Auf die Einfuhren von Sulfanilsäure des KN-Codes ex29214210 (TARIC-Code 2921421060 ) mit Ursprung in Indien wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.
(2)
Der endgültige Ausgleichszoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 4,7 %.
(3)
Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der endgültige Ausgleichszoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
(4)
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.