Gesetze
Gesetz wird geladen …
Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1000/2008 erhält folgende Fassung:
„(2) Es gelten folgende endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware: Land Endgültiger Zoll (%) Volksrepublik China 33,7 Indien 20,5 “
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.