Erwägungsgrund 2 32008R1019
Bezüglich der Wasserversorgung wird in Anhang II Kapitel VII der genannten Verordnung festgelegt, dass erforderlichenfalls Trinkwasser zu verwenden ist, um zu gewährleisten, dass die Lebensmittel nicht kontaminiert sind, und dass sauberes Wasser für unzerteilte Fischereierzeugnisse verwendet werden kann. Außerdem ist darin vorgesehen, dass sauberes Meerwasser für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken verwendet werden kann sowie sauberes Wasser zur äußeren Reinigung dieser Tiere.