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Bezüglich der Wasserversorgung wird in Anhang II Kapitel VII der genannten Verordnung festgelegt, dass erforderlichenfalls Trinkwasser zu verwenden ist, um zu gewährleisten, dass die Lebensmittel nicht kontaminiert sind, und dass sauberes Wasser für unzerteilte Fischereierzeugnisse verwendet werden kann. Außerdem ist darin vorgesehen, dass sauberes Meerwasser für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken verwendet werden kann sowie sauberes Wasser zur äußeren Reinigung dieser Tiere.
In Anhang II Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erhält Absatz 1 Buchstabe b folgende Fassung: „b) Sauberes Wasser kann für unzerteilte…
Sauberes Wasser kann für unzerteilte Fischereierzeugnisse verwendet werden. Sauberes Meerwasser kann für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und…
Ungeachtet des allgemeinen Grundsatzes von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, wonach Lebensmittelunternehmer — sofern dies aus Hygienegründen…
Die Verwendung sauberen Wassers für unzerteilte Fischereierzeugnisse und zur äußeren Reinigung von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und…
Die besonderen Anforderungen an lebende Muscheln gemäß Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten auch für lebende Stachelhäuter,…
Wer Wasser oder aufbereitetes Wasser nach Anhang II Kapitel VII Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zur Verarbeitung von oder als Zutat zu Lebensmitteln…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.