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Die Verwendung sauberen Meerwassers für die Bearbeitung und Reinigung von Fischereierzeugnissen stellt kein Risiko für die öffentliche Gesundheit dar, solange von den Lebensmittelunternehmern — vor allem basierend auf den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze) — Kontrollverfahren entwickelt und angewandt werden, mit denen sichergestellt wird, dass dieses Wasser der Definition von sauberem Meerwasser gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 entspricht. Es ist daher angezeigt, Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 zu streichen und aus der in dieser Verordnung vorgesehenen Übergangsregelung bezüglich der Verwendung sauberen Meerwassers eine dauerhafte Regelung zu machen. Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
Ungeachtet des allgemeinen Grundsatzes von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, wonach Lebensmittelunternehmer — sofern dies aus Hygienegründen…
In Anhang II Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erhält Absatz 1 Buchstabe b folgende Fassung: „b) Sauberes Wasser kann für unzerteilte…
Die Verwendung sauberen Wassers für unzerteilte Fischereierzeugnisse und zur äußeren Reinigung von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und…
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Sie…
Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen…
Bezüglich der Wasserversorgung wird in Anhang II Kapitel VII der genannten Verordnung festgelegt, dass erforderlichenfalls Trinkwasser zu verwenden ist, um zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.