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Die Verwendung sauberen Wassers für unzerteilte Fischereierzeugnisse und zur äußeren Reinigung von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken stellt kein Risiko für die öffentliche Gesundheit dar, sofern von den Lebensmittelunternehmen Kontrollverfahren — insbesondere basierend auf den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze) — entwickelt und angewandt werden, mit denen sichergestellt wird, dass dieses Wasser keine Kontaminationsquelle ist.
Sauberes Wasser kann für unzerteilte Fischereierzeugnisse verwendet werden. Sauberes Meerwasser kann für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und…
Die Verwendung sauberen Meerwassers für die Bearbeitung und Reinigung von Fischereierzeugnissen stellt kein Risiko für die öffentliche Gesundheit dar, solange…
In Anhang II Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erhält Absatz 1 Buchstabe b folgende Fassung: „b) Sauberes Wasser kann für unzerteilte…
Bezüglich der Wasserversorgung wird in Anhang II Kapitel VII der genannten Verordnung festgelegt, dass erforderlichenfalls Trinkwasser zu verwenden ist, um zu…
Die Sicherheit von Lebensmitteln wird vor allem durch einen präventiven Ansatz gewährleistet, wie z. B. durch die Umsetzung einer guten Hygienepraxis sowie die…
Hauptziel der in dieser Verordnung festgelegten neuen Hygienevorschriften ist es, unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Grundsätze ein hohes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.