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Ferner dürfen gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel II Teil II Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Knickeier unter bestimmten Bedingungen für die Herstellung von Eiprodukten verwendet werden. Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer bis zum 31. Dezember 2009 Knickeier für die Herstellung von Flüssigei in einem zu diesem Zweck zugelassenen Betrieb verwenden können, sofern die Eier vom Erzeugerbetrieb oder von der Packstelle auf direktem Wege an diesen Betrieb geliefert und dort so schnell wie möglich aufgeschlagen werden. Da die Verwendung von Knickeiern zur Herstellung von Flüssigei unter solchen Bedingungen kein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt, ist es angebracht, aus dieser Übergangsregelung eine dauerhafte Regelung zu machen.
Es ist verboten, Eier nach Ablauf des 28. Tages nach dem Legen an Verbraucher abzugeben.
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sieht vor, dass Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Januar 2006 für die Lagereinrichtungen für Eier und die…
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 dürfen nach Ablauf von 72 Monaten nach Inkrafttreten der genannten Verordnung für den direkten menschlichen…
Die aus dem Brutschrank wieder herausgenommenen Eier sind anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr zuzuführen. Sie können als Industrieeier im Sinne von…
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt VIII wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Teil wird wie folgt geändert:…
Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Enterococcus faecium wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission für Kälber für unbegrenzte Zeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.