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In einigen Mitgliedstaaten traten Schwierigkeiten bei der Einhaltung dieser spezifischen Anforderungen auf. Bei aus Drittstaaten eingeführtem Fischöl traten ebenfalls Probleme auf. Diese Schwierigkeiten beziehen sich in erster Linie auf die Anforderungen an Rohstoffe, durch die deren Eignung für die Herstellung von Fischöl für den menschlichen Verzehr sichergestellt werden soll, und auf Lebensmittelherstellungsverfahren, die gewöhnlich in der Fischöl-Industrie Anwendung finden. Es ist daher angebracht, diese Bestimmungen klarer zu fassen, um ihre Durchführung zu harmonisieren. Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält die Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen, die…
Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält die Anforderungen an die Herstellung und das Inverkehrbringen von für den menschlichen…
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt VIII wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Teil wird wie folgt geändert:…
Ungeachtet des allgemeinen Grundsatzes von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, wonach Lebensmittelunternehmer — sofern dies aus Hygienegründen…
Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer spezifische Kontrollen durchführen, um das Inverkehrbringen…
Diese Bedingungen gelten für frische, zubereitete und verarbeitete Fischereierzeugnisse dieser Fischarten. Jedoch können auch bei gefrorenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.