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Wenn Fischereifahrzeuge, die nicht so konzipiert und ausgerüstet sind, dass Fischereierzeugnisse für mehr als 24 Stunden haltbar gemacht werden können, ihren Fang anlanden, müssen frische Fischereierzeugnisse gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 so bald wie möglich nach der Anlandung gekühlt und bei Schmelzeistemperatur gelagert werden.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels kann der Hafenmitgliedstaat den Zugang zum Hafen und Anlandungen oder Teilanlandungen auch dann genehmigen,…
Die Mitgliedstaaten bewahren die Originale der Erklärungen nach Absatz 1 oder eine Papierkopie, sofern sie elektronisch übermittelt wurden, über einen Zeitraum…
Die Anforderungen in Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Bezug auf Fischereifahrzeuge, die in der Primärproduktion und dazugehörigen…
Diese Bedingungen gelten für frische, zubereitete und verarbeitete Fischereierzeugnisse dieser Fischarten. Jedoch können auch bei gefrorenen…
Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und der Verordnung (EG) Nr. 1093/94 des Rates vom 6. Mai 1994 über die Bedingungen für die Direktanlandung und die…
Bei unzerteilten Fischereierzeugnissen, die auf solchen Fischereifahrzeugen befördert und unmittelbar für die Zubereitung von für den menschlichen Verzehr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.