Art. 85 32009R0043
Schongebiet für die FAD-Fischerei
(1)
In dem Teil des WCPFC-Gebiets zwischen 20° Nord und 20° Süd ist Ringwadenfischern, die FAD einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. August 2009 , 0.00 Uhr, und dem 30. September 2009 , 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Gebiets nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit
(2)
Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Teil des WCPFC-Gebiets im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an bzw. laden sie um.
(3)
Absatz 2 gilt nicht, wenn