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Bei unzerteilten Fischereierzeugnissen, die auf solchen Fischereifahrzeugen befördert und unmittelbar für die Zubereitung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Fischöl verwendet werden, kann das ungekühlte Rohmaterial jedoch bis zu 36 Stunden nach dem Fang bzw. Aufladen verarbeitet werden, sofern die Fischereierzeugnisse noch den Frischekriterien entsprechen.
Stehen die in Absatz 1 genannten Futtermittel nicht zur Verfügung, darf während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2014 auch Fischmehl und Fischöl…
die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats hat die Verwendung für eine Höchstdauer von zwölf Monaten vorläufig genehmigt, nachdem sie überprüft hat,…
Wenn Fischereifahrzeuge, die nicht so konzipiert und ausgerüstet sind, dass Fischereierzeugnisse für mehr als 24 Stunden haltbar gemacht werden können, ihren…
zulässiger Zeitraum für den Fischfang und/oder das Umladen.
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 kann die für die Voranmeldung von Anlandungen und Umladungen in einem Hafen…
Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält die Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.