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Die Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 werden folgende Buchstaben angefügt: „g) ‚Mast‛: Haltung von Fischen in Netzkäfigen mit dem Ziel, ihr Gewicht oder ihren Fettgehalt im Hinblick auf ihre Vermarktung zu steigern;
‚Hälterung‛: Einsetzen von Wildfischen gleich welcher Größe in geschlossene Strukturen (Netzkäfige) zum Zweck der Mast;
‚Mastbetrieb‛: Betrieb, der Wildfische zur Mast in Netzkäfigen hält;
‚Transportschiff‛: Schiff, das Wildfische übernimmt und sie lebend zu Mastbetrieben befördert.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Beteiligung von Schiffen an der Thunfischmast (Roter Thun) (1) Jeder Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, der zur Mast bestimmten Roten Thun auf ein Transportschiff umlädt, vermerkt im Logbuch Folgendes: — die Mengen umgeladenen Roten Thuns und die Stückzahl; — das Fanggebiet; — das Datum und die Position zum Zeitpunkt der Umladung des Roten Thuns; — den Namen des Transportschiffs, seinen Flaggenstaat, seine Kennnummer sowie sein internationales Rufzeichen; — den Namen des Mastbetriebs bzw. der Mastbetriebe, für den bzw. die die umgeladenen Mengen Roten Thuns bestimmt sind. (2) Jeder Kapitän eines Transportschiffs, auf die Roter Thun umgeladen wird, registriert (3) Der betreffende Kapitän ist von der Verpflichtung gemäß Absatz 2 entbunden, wenn der Vermerk durch eine Kopie der Umladeerklärung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 oder eine Kopie des Dokuments T 2 M gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ersetzt wird, die die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) des vorliegenden Artikels enthält. (4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Behörden sämtliche Mengen von Rotem Thun erfassen, der von Schiffen unter ihrer Flagge in Netzkäfige eingesetzt wird. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Mengen Roten Thuns, der von Schiffen unter ihrer Flagge gefangen und in Netzkäfige eingesetzt wurde, nach Artikel 5 (ICCAT-Aufgabe I). Wird zur Mast bestimmter Roter Thun aus- oder eingeführt, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jeweils Nummer und Datum der von ihnen bestätigten statistischen Dokumente gemäß der Verordnung Nr. (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft und geben an, welches Drittland Bestimmungsland ist. (5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg die Liste aller Schiffe, die ihre Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und Roten Thun zu Mastzwecken fangen. Diese Mitteilung erfolgt spätestens zum 30. April jeden Jahres und umfasst folgende Angaben: (6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg die Liste aller Schiffe, denen von ihnen eine Genehmigung zur Lieferung und/oder Umladung von Rotem Thun zu Mastzwecken erteilt wurde. Diese Mitteilung erfolgt spätestens zum 30. April jeden Jahres und umfasst folgende Angaben: Thunfischmastbetriebe (Roter Thun) (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Mastbetriebe für Roten Thun, die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehen, ihren zuständigen Behörden 72 Stunden nach Beendigung einer Hälterung durch ein Fischereifahrzeug oder Transportschiff eine Hälterungserklärung gemäß Anhang Ia vorlegen. Für die Vorlage dieser Erklärung, die alle nach diesem Artikel geforderten Angaben enthält, sind die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Mastbetriebe zuständig. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Mastbetriebe nach Absatz 1 spätestens zum 1. Juli jeden Jahres eine Vermarktungserklärung für den gemästeten Roten Thun vorlegen. (3) Die Vermarktungserklärung für gemästeten Roten Thun nach Absatz 2 muss folgende Angaben enthalten: — Betriebsname, — Betriebsadresse, — Betriebsinhaber, — im Vorjahr vermarktete Mengen Roten Thuns (in t), — Bestimmung der vermarkteten Mengen (Name des Käufers, Land, Verkaufsdatum), — bei Aus- und Einfuhren die jeweilige Nummer und das Datum der Bestätigung der statistischen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1984//2003, — soweit möglich, Dauer der Mast der vermarkteten Fische (in Monaten), — durchschnittliche Größe der vermarkteten Fische. (4) Anhand der Informationen nach den Absätzen 1 und 3 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Datenträger spätestens zum 1. August jeden Jahres folgende Angaben: — die im Vorjahr gehälterten Mengen Roten Thuns, — die im Vorjahr vermarkteten Mengen Roten Thuns. Verzeichnis der Mastbetriebe für Roten Thun (1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf elektronischem Datenträger vor dem 30. April jeden Jahres die Liste der seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Mastbetriebe, die von ihm eine Genehmigung für die Mast von Rotem Thun erhalten haben, der im Geltungsbereich der Konvention gefangen wurde. (2) Die Liste gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben zu den einzelnen Betrieben: — Name und einzelstaatliche Registriernummer, — Standort, — Kapazität (in t). (3) Die Kommission übermittelt diese Informationen vor dem 31. August 2004 dem Exekutivsekretariat der ICCAT, damit die betreffenden Mastbetriebe in das ICCAT-Verzeichnis der Betriebe aufgenommen werden, denen es gestattet ist, im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention gefangenen Roten Thun zu mästen. (4) Alle an der in Absatz 1 genannten Liste vorzunehmenden Änderungen sind der Kommission zwecks Weiterleitung an das Exekutivsekretariat der ICCAT nach demselben Verfahren zu übermitteln, und zwar mindestens zehn Tage vor Aufnahme der Mast von Rotem Thun im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention durch die betreffenden Betriebe. (5) Der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterstehenden Mastbetrieben, die nicht in die Liste gemäß Absatz 1 eingetragen sind, ist die Mast von im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention gefangenem Roten Thun untersagt.“
die Mengen übernommenen Roten Thuns je Fischereifahrzeug und die Stückzahl;
den Namen des Fischereifahrzeugs, das die Mengen gemäß Buchstabe a) gefangen hat, seinen Flaggenstaat, seine Kennnummer und sein internationales Rufzeichen;
das Datum und die Position zum Zeitpunkt der Übernahme des Roten Thuns;
den Namen des Mastbetriebs bzw. der Mastbetriebe, für den bzw. die die übernommenen Mengen Roten Thuns bestimmt sind.
interne Nummer des Fischereifahrzeugs gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission,
Name und Adresse des oder der Reeder, Betreiber oder Charterer.
Name, Flaggenstaat und Registernummer des Schiffs,
gegebenenfalls frühere Flagge(n),
Schiffstyp (Bünn-Schiffe, Schlepper usw.), Länge und Tonnage in BRZ,
internationales Rufzeichen,
Name und Adresse des oder der Reeder, Betreiber oder Charterer.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
In Artikel 6 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Exekutivsekretariat der ICCAT zu wissenschaftlichen Zwecken auf elektronischem Datenträger die von der ICCAT geforderten Fang- und Aufwandsdaten, insbesondere Schätzungen der Rückwürfe toter Heringshaie, Makrelenhaie und Blauhaie, und gewähren der Kommission elektronischen Zugriff auf diese Daten.“
Der folgende Artikel wird eingefügt: Angaben zum Fang von Weißem Marlin und Blauem Marlin (1) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft verzeichnen jeden Tag in ihrem Logbuch Angaben zum Rückwurf lebender und toter Weißer und Blauer Marline, aufgeschlüsselt nach Gebieten von höchstens 5° Länge mal 5° Breite, und geben in ihren Anlandeerklärungen die Anzahl oder das Gewicht der angelandeten Weißen und Blauen Marline an. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 30. Juni jeden Jahres zu wissenschaftlichen Zwecken auf elektronischem Datenträger endgültige oder, wenn dies nicht möglich ist, vorläufige Schätzungen der Fänge, einschließlich Rückwürfe, und der Anlandungen von Weißem und Blauem Marlin im gesamten vorangehenden Jahr.“
Folgende Artikel werden eingefügt: Register der zur Fischerei im Übereinkommensbereich zugelassenen Schiffe (1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 1. Juni 2003 auf elektronischem Datenträger die Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von über 24 m, die seine Flagge führen, in seinem Hoheitsgebiet registriert sind und aufgrund einer speziellen Fangerlaubnis berechtigt sind, im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention Thunfisch und verwandte Arten zu fischen. (2) Die in Absatz 1 genannte Liste enthält folgende Angaben: (3) Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 1. Juli 2003 an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter, damit die betreffenden Gemeinschaftsschiffe in das ICCAT-Register der Schiffe mit einer Länge über alles von über 24 m, die im Geltungsbereich der ICCAT fischen dürfen (nachstehend ‚ICCAT-Register‛ genannt) eingetragen werden. (4) Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Liste ist der Kommission zur Weiterleitung an das Exekutivsekretariat der ICCAT nach demselben Verfahren mindestens zehn Arbeitstage vor dem Datum mitzuteilen, an dem die Schiffe ihre Fangtätigkeit im Geltungsbereich der Konvention aufnehmen. (5) Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von über 24 m, die nicht auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, ist es untersagt, im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention Thunfisch und verwandte Arten zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen und anzulanden. (6) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass (7) Die Mitgliedstaaten sorgen für ein Verbot des Fangs, des Mitführens an Bord, des Umladens und des Anlandens von Thunfisch und verwandten Arten aus dem Geltungsbereich der ICCAT-Konvention durch Schiffe mit einer Länge über alles von über 24 m, die nicht im ICCAT-Register erfasst sind. (8) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission umgehend mit, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass Schiffe mit einer Länge über alles von über 24 m, die nicht im ICCAT-Register erfasst sind, im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention Fischerei auf und/oder das Umladen von Thunfisch oder verwandte Arten betreiben. Bestimmungen über das Chartern von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 30. April die Liste der Schiffe unter ihrer Flagge, die von Vertragsparteien der ICCAT-Konvention für das laufende Jahr gechartert wurden; die Kommission ist von etwaigen Änderungen dieser Liste umgehend in Kenntnis zu setzen. (2) Die in Absatz 1 genannte Liste enthält folgende Angaben: (3) Bei Abschluss eines Chartervertrags übermittelt der Flaggenmitgliedstaat dem Exekutivsekretariat der ICCAT die nachstehenden Angaben und unterrichtet hiervon die Kommission (4) Bei Ablauf des Chartervertrags teilt der Flaggenmitgliedstaat dem Exekutivsekretariat der ICCAT das genaue Datum mit, an dem der Chartervertrag endet, und unterrichtet hiervon die Kommission. (5) Bei Charterung eines seiner Schiffe trägt der Flaggenmitgliedstaat dafür Sorge, dass Umladungen Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats mit einer Länge über alles von über 24 m, die mit Langleinen fischen und auf der ICCAT-Liste gemäß Artikel 8a Absatz 1 geführt werden, nehmen Umladungen im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention erst nach Erhalt der Vorausgenehmigung durch die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats vor.“
interne Nummer des Schiffes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2090/98,
gegebenenfalls frühere Flagge(n),
gegebenenfalls frühere Angaben zu Streichungen aus anderen Registern,
Name und Adresse des oder der Reeder und Betreiber,
verwendetes Fanggerät,
zulässiger Zeitraum für den Fischfang und/oder das Umladen.
nur Schiffen unter ihrer Flagge, die auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, die an Bord eine vom Flaggenmitgliedstaat ausgestellte spezielle Fangerlaubnis mitführen, die Genehmigung erteilt wird, unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention Fischfang gemäß Artikel 1 zu betreiben;
Schiffen, die im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention illegale, nicht gemeldete und nicht regulierte Fischerei (nachstehend ‚IUU-Fischerei‛ genannt) im Sinne des Artikels 19b ausgeübt haben, keine spezielle Fangerlaubnis erteilt wird, es sei denn, die neuen Reeder haben ausreichend nachgewiesen, dass die vorherigen Reeder und Betreiber kein Rechts-, Gewinn- oder Finanzinteresse mehr an diesen Schiffen besitzen und keinerlei Kontrolle über die Schiffe ausüben und dass ihre Schiffe weder direkt noch indirekt an IUU-Fischerei beteiligt sind;
die Reeder und Betreiber der Schiffe unter ihrer Flagge, die auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, soweit im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften möglich, weder direkt noch indirekt an der Fischerei auf Thunfisch beteiligt sind, die im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention von Fischereifahrzeugen ausgeübt wird, die nicht im ICCAT-Register erfasst sind;
die Reeder der Schiffe unter ihrer Flagge, die auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, soweit im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften möglich, die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen.
interne Nummer des Fischereifahrzeugs gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2090/98,
Name und Adresse des Schiffsreeders,
betroffene Fischarten und durch den Chartervertrag zugeteilte Quote,
Laufzeit des Chartervertrags,
Name des Charterers,
Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats zum Chartervertrag,
Land, in dem das Schiff gechartert wird.
seine Zustimmung zum Chartervertrag,
die Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die Einhaltung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT durch die von Dritten gecharterten Schiffe unter seiner Flagge zu gewährleisten.
das gecharterte Schiff für die Charterdauer nicht im Rahmen der Quote oder der Fangmöglichkeiten fischen darf, die dem Flaggenmitgliedstaat zugeteilt wurden,
das gecharterte Schiff im selben Zeitraum nicht im Rahmen mehrerer Charterverträge fischen darf,
die Fänge des gecharterten Schiffes getrennt von den Fängen der übrigen Schiffe unter der Flagge dieses Mitgliedstaats erfasst werden,
das gecharterte Schiff die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT einhält.
In Artikel 9 Absatz 1 wird das Datum „15. Juni“ durch das Datum „15. August“ ersetzt.
Der folgende Artikel wird eingefügt: Jahresmeldung über die Anwendung der ICCAT-Bewirtschaftungsvorschriften für große Langleinenfischer Die Mitgliedstaaten, deren Langleinenfischer mit einer Länge über alles von mehr als 24 m im Übereinkommensbereich fischen dürfen, übermitteln der Kommission vor dem 1. September jeden Jahres die ‚Jahresmeldung über die Anwendung der ICCAT-Bewirtschaftungsvorschriften durch große Langleinenfische‛ nach dem Muster in Anhang IV.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei Die Mitgliedstaaten bemühen sich in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften, ihre Einfuhr-, Transport- und anderen Unternehmen davon abzuhalten, sich am Handel mit und an der Umladung von Thunfisch und verwandten Arten zu beteiligen, die von Schiffen gefangen wurden, die IUU-Fischerei betreiben, insbesondere jede Art von Fischerei, die gegen die einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT verstößt. Angaben zu Schiffen, die im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention vermutlich IUU-Fischerei ausgeübt haben (1) Im Sinne dieses Artikels wird davon ausgegangen, dass ein Fischereifahrzeug unter der Flagge einer Nichtvertragspartei IUU-Fischerei ausübt, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter anderem nachweisen, dass dieses Schiff (2) Anhand der von ihren zuständigen Behörden zusammengestellten Angaben übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr vor dem 15. Juni die Liste der Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien, die im laufenden Jahr und davor wahrscheinlich IUU-Fischerei ausgeübt haben, und fügen Belege für diese Vermutung bei. Die Kommission leitet die Informationen der Mitgliedstaaten bis spätestens 15. Juli an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter. (3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten unverzüglich nach Eingang den vom Exekutivsekretariat der ICCAT erstellten Entwurf der Liste mit Schiffen von Nichtvertragsparteien, die wahrscheinlich IUU-Fischerei ausgeübt haben. Die im Listenentwurf aufgeführten Schiffe werden hierauf von den Mitgliedstaaten genau überwacht, um die Tätigkeiten dieser Schiffe zu verfolgen und etwaige Änderungen des Namens, der Flagge und/oder des Schiffseigners feststellen zu können. (4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 30. September alle ergänzenden Angaben, die für die Erstellung der in Absatz 5 genannten Liste von Bedeutung sein könnten. (5) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten jedes Jahr nach Erhalt durch die ICCAT die Liste der Schiffe, die nachweislich IUU-Fischerei ausgeübt haben (nachstehend als ‚IUU-Liste‛ bezeichnet). Maßnahmen gegen Schiffe, die vermutlich IUU-Fischerei ausgeübt haben (1) Die Mitgliedstaaten sorgen im Einklang mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften dafür, dass (2) Folgende Tätigkeiten sind untersagt:
im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention Thunfisch oder verwandte Arten fängt, ohne im ICCAT-Register eingetragen zu sein;
im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention Thunfisch oder verwandte Arten fängt, ohne dass der betreffende Flaggenstaat über Quoten, beschränkte Fangmengen oder einen bestimmten Fischereiaufwand verfügt, die im Zuge der einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT festgelegt wurden;
seine Fänge im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention weder erfasst noch meldet oder falsche Angaben macht;
unter Verstoß gegen die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT untermassigen Fisch an Bord behält oder anlandet;
unter Verstoß gegen die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT in Schonzeiten und -gebieten fischt;
unter Verstoß gegen die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT verbotenes Fanggerät einsetzt;
sich an Umladungen mit Schiffen beteiligt, die auf den in Absatz 5 genannten Listen geführt werden;
im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention ohne Genehmigung Thunfisch oder verwandte Arten in den Hoheitsgewässern von Küstenstaaten fängt und/oder gegen deren Gesetze und Vorschriften verstößt;
staatenlos ist und im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention Thunfisch oder verwandte Arten fängt;
Fischereitätigkeiten ausübt, die sonstigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderlaufen.
Schiffen, die in der IUU-Liste aufgeführt sind, bei freiwilligem Anlaufen eines Hafens keine Genehmigung zur Anlandung oder Umladung erteilt wird,
in der IUU-Liste aufgeführten Schiffen nicht die Befugnis zum Führen ihrer Flagge erteilt wird, es sei denn, dass der tatsächliche Eigner gewechselt hat und der neue Schiffseigner schlüssig nachweisen kann, dass der vorherige Eigner oder Betreiber kein rechtliches, finanzielles und tatsächliches Interesse mehr am Schiff besitzt und dieses nicht mehr kontrolliert oder dass der Flaggenstaat unter Berücksichtigung aller einschlägigen Sachverhalte feststellt, dass mit Verleihen der Befugnis zum Führen der Flagge der IUU-Fischerei nicht Vorschub geleistet wird,
Einfuhr-, Transport- und andere beteiligte Unternehmen aufgefordert werden, keinen Thunfisch und verwandte Arten zu liefern, anzunehmen oder umzuladen, die von Schiffen auf der IUU-Liste gefangen wurden,
alle einschlägigen Informationen gesammelt und mit den übrigen Vertragsparteien sowie kooperierenden Nichtvertragsparteien oder Rechtsträgern ausgetauscht werden, um Fälle aufzudecken, zu kontrollieren oder zu verhindern, in denen für Thunfisch oder verwandte Arten von Schiffen der IUU-Liste falsche Einfuhr-/Ausfuhrbescheinigungen ausgestellt werden.
für Fischereischiffe, Mutterschiffe und Transportschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind, die Beteiligung an Umladungen mit Schiffen, die in der IUU-Liste aufgeführt sind;
das Chartern eines Schiffes, das in der IUU-Liste aufgeführt ist;
die Einfuhr, Anlandung oder Umladung von Thunfisch oder verwandten Arten von Schiffen, die in der IUU-Liste aufgeführt sind.“
Kapitel II erhält folgende Fassung: „KAPITEL II ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLMECHANISMEN IM GEBIET 2 ABSCHNITT 1 Kontrollmaßnahmen Allgemeine Grundsätze Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Schiffe unter ihrer Flagge die im Gebiet geltenden Maßnahmen einhalten. Register der zur Fischerei im IOTC-Bereich zugelassenen Schiffe Artikel 8a gilt sinngemäß. Umladungen Artikel 8c gilt sinngemäß. Kennzeichnung von Fanggeräten (1) Die Fanggeräte, die die zur Fischerei im Bereich zugelassenen Gemeinschaftsfischereifahrzeuge einsetzen, sind wie folgt zu kennzeichnen: Netze, Leinen und anderes Fanggerät müssen bei Tag mit beflaggten Bojen oder mit Radarreflektoren und bei Nacht mit Leuchtbojen markiert sein, so dass Position und Dimensionen erkennbar sind. (2) Markierbojen und ähnliche schwimmende Gegenstände, mit denen der Standort von stationärem Fanggerät gekennzeichnet wird, müssen jederzeit gut lesbar die Kennbuchstaben und ziffern des dazugehörigen Schiffes tragen. (3) Fischsammelvorrichtungen müssen jederzeit gut lesbar die Kennbuchstaben und -ziffern des dazugehörigen Schiffes tragen. Mitteilung statistischer Angaben zu wissenschaftlichen Zwecken (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat der IOTC nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren auf elektronischem Weg folgende Statistiken und gewähren der Kommission elektronischen Zugriff darauf: (2) Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank mit den statistischen Angaben gemäß Absatz 1 ein und gewähren der Kommission elektronischen Zugriff darauf. ABSCHNITT 2 Kontrollen im Hafen Die Artikel 10, 12, 13, 14 und 15 gelten sinngemäß. ABSCHNITT 3 Staatenlose Schiffe und Schiffe von Nichtvertragsparteien Beobachtung Fischereikontrolle Artikel 18 gilt sinngemäß. IUU-Schiffe Artikel 19b gilt sinngemäß. Aktionen gegen Schiffe, die vermutlich IUU-Fischerei ausgeübt haben Artikel 19c gilt sinngemäß.“
Fang- und Aufwandsdaten zu den Arten gemäß Artikel 1 für das Vorjahr,
Größenzusammensetzung der Arten gemäß Artikel 1 für das Vorjahr,
Daten zur Fischerei auf Thunfisch unter Einsatz von treibenden Objekten einschließlich Fischsammelvorrichtungen.
Der Text im Anhang I dieser Verordnung wird als Anhang Ia eingefügt.
Der Text in Anhang II dieser Verordnung wird als Anhänge IV und V eingefügt.
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