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Aufgrund artenspezifischer Unterschiede könnte es darüber hinaus angebracht sein, für bestimmte Arten höhere TVB-N-Grenzwerte festzulegen. Bis zu einer gemeinschaftsweiten Harmonisierung dieser höheren TVB-N-Grenzwerte sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für bestimmte Arten einzelstaatliche Grenzwerte anzuwenden, sofern die Fische noch die Frischekriterien erfüllen.
Vor dem Hintergrund dieser Möglichkeit ist es daher angezeigt, einen allgemeinen TVB-N-Grenzwert festzulegen, der bei Fischarten, die unmittelbar für die…
Die Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, mit denen verhindert werden soll, dass nicht zum menschlichen Verzehr geeignete Fischereierzeugnisse in…
Solange keine detaillierten Produktionsvorschriften der Gemeinschaft für bestimmte Tierarten, Wasserpflanzen und Mikroalgen vorliegen, sollten die…
Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer spezifische Kontrollen durchführen, um das Inverkehrbringen…
In der Anwendung der Produktionsvorschriften ist eine gewisse Flexibilität angezeigt, um eine Anpassung der ökologischen/biologischen Standards und…
Teil C in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II Kapitel I Nummer 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 ein unverarbeitetes Fischereierzeugnis, das den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.