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Die Genehmigung ist bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorzulegen, in dem die Ladung, für die diese Genehmigung erteilt wurde, für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
Die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 unterrichten die Zollbehörden entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Verfahren, sobald eine Genehmigung anerkannt wurde.
Eine Genehmigung wird als ungültig angesehen, wenn sie nach Ablauf der in der Genehmigung genannten Gültigkeitsdauer vorgelegt wird.
Eine Genehmigung, die vor Ankunft der Ladung, für die sie ausgestellt wurde, vorgelegt wird, kann anerkannt werden, sofern sie alle Auflagen gemäß Artikel 7 erfüllt und keine weitere Prüfung gemäß Artikel 10 Absatz 1 für erforderlich erachtet wird.
Wird eine weitere Prüfung der Genehmigung oder der Ladung gemäß Artikel 9 und Artikel 10 für erforderlich erachtet, wird die Genehmigung erst nach dem zufriedenstellenden Abschluss dieser Prüfung anerkannt.
Wurden Genehmigungen gemäß Artikel 8 erteilt, so ist in der Zollanmeldung oder den einschlägigen Meldungen an die Grenzeinrichtung auf eine gültige Genehmigung…
Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sollten nachprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine gültige Genehmigung erteilt worden ist, bevor die…
Die in Absatz 3 genannten Genehmigungen können nur vor den Maßnahmen erteilt werden, für die sie beantragt werden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet…
Für die Durchfuhr von in Anhang II genannten Gütern wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem…
Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.