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Für die Durchführung dieser Vereinbarung sollten Anträge für spezifische Ausfuhrlizenzen der Gemeinschaft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (Neufassung) zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus sollten den kanadischen Behörden Nämlichkeitsbescheinigungen vorgelegt werden. Es ist daher erforderlich, Art und Anwendungsverfahren für diese Bescheinigungen festzulegen.
Bei Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten wird die in Artikel 3 geregelte Nämlichkeitsbescheinigung erteilt und zwar auf Antrag des Beteiligten sowie auf…
Bei der Zollabfertigung des Fleisches für die Ausfuhr wird auf Antrag des Ausführers unter Vorlage der gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008…
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und…
Die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit…
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ist das Kontingent anhand von Einfuhrlizenzen zu verwalten. Zu diesem Zweck sind die Antragstellung…
Mit dieser Verordnung werden die besonderen Durchführungsvorschriften zur Regelung der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.