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Gemäß der in Anhang IV des Beschlusses 95/591/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Abschluss der Ergebnisse der Verhandlungen mit bestimmten Drittländern nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT und andere damit zusammenhängende Fragen (Vereinigte Staaten und Kanada) genehmigten Vereinbarung über den Abschluss der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada gemäß Artikel XXIV Absatz 6 werden die Subventionen für die Ausfuhr von frischem, gekühltem oder gefrorenem Rind- und Kalbfleisch nach Kanada auf 5 000 Tonnen jährlich beschränkt.
Diese Verordnung enthält ausführliche Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr nach Kanada von 5 000 Tonnen/Jahr frischem, gekühltem oder gefrorenem Rind- und…
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT , genehmigt…
Diese Verordnung legt die besonderen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika von jährlich 5 000 Tonnen frischem,…
Artikel 12a Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Lizenz enthält in Feld 22 eine der folgenden Angaben: — Vacuno fresco, refrigerado o congelado — Acuerdo…
Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als erläuternder Hinweis zu verstehen; maßgebend…
Gemäß der Liste CXL der WTO ist die Gemeinschaft verpflichtet, für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.