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Für die Anwendung der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 festgelegten Qualitätsmaßstäbe sind die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte festzulegen.
Die Modalitäten und der Aufbau der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 vorgesehenen Qualitätsberichte werden in Anhang 2 festgelegt.
Die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte müssen in Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.…
In Anwendung der Qualitätsbewertungsmaßstäbe gemäß Absatz 1 auf die unter diese Verordnung fallenden Daten werden die Modalitäten und die Struktur der…
Bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien auf die unter die vorliegende Verordnung fallenden Daten werden die Modalitäten, der Aufbau und…
Die Verordnungen (EG) Nr. 452/2000 und (EG) Nr. 72/2002 der Kommission legen die Durchführungsmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 fest und bestimmen den…
Bei der Anwendung der Qualitätskriterien des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 auf die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.