Erwägungsgrund 4 32008R1064
Da der Zeitraum für die Einreichung der Anträge für den nächsten Teilzeitraum am 1. November 2008 beginnen sollte, muss die vorliegende Verordnung ab dem 1. November 2008 gelten.
Da der Zeitraum für die Einreichung der Anträge für den nächsten Teilzeitraum am 1. November 2008 beginnen sollte, muss die vorliegende Verordnung ab dem 1. November 2008 gelten.