Erwägungsgrund 4 32008R0957Da der Zeitraum für die Einreichung der Anträge für den nächsten Teilzeitraum am 1. Oktober 2008 beginnen sollte, muss die vorliegende Verordnung ab diesem…
§ 2 BAföGZustV 2004Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland
Diese Verordnung gilt bei Entscheidungen über Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit…
Erwägungsgrund 4 32005R1497VERORDNUNG (EG) Nr. 1497/2005 DER KOMMISSION vom 15. September 2005 zur Berichtigung des Beschlusses 2005/430/EG, Euratom des Rates und der Kommission über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits
Da die jährlichen Anwendungszeiträume der Zugeständnisse am 1. Juli beginnen, ist vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2005 gilt.
Erwägungsgrund 6 32008R0169VERORDNUNG (EG) Nr. 169/2008 DER KOMMISSION vom 25. Februar 2008 zum Ausschluss der ICES-Untergebiete 27 und 28.2 von bestimmten Fischereiaufwandsbeschränkungen und Erfassungsverpflichtungen 2008 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen
Die Verordnungen (EG) Nr. 1098/2007 und (EG) Nr. 1404/2007 gelten ab dem 1. Januar 2008. Um die Kohärenz mit den genannten Verordnungen sicherzustellen, sollte…
Erwägungsgrund 3 32007R0435VERORDNUNG (EG) Nr. 435/2007 DER KOMMISSION vom 20. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarktes in bestimmten Mitgliedstaaten
Da die derzeitige Frist am 31. März 2007 abläuft, ist vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. April 2007 gilt.
Erwägungsgrund 8 32004R2088VERORDNUNG (EG) Nr. 2088/2004 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2497/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 in Bezug auf Zollkontingente für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Kroatien und für bestimmte Weine mit Ursprung in Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Slowenien
Da die Erweiterungsprotokolle ab dem 1. Mai 2004 gelten, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten und so bald wie möglich in Kraft treten.