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Legt der Mitgliedstaat innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Frist keine ausreichenden Erläuterungen vor und gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass der Erstattungsantrag nicht den Vorschriften der vorliegenden Verordnung entspricht, so fordert sie den Mitgliedstaat auf, sich hierzu innerhalb von 15 Kalendertagen zu äußern. Ergibt die Prüfung, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden, so lehnt die Kommission die Ausgabenerstattung ganz oder teilweise ab und fordert gegebenenfalls die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge oder sie hebt die Mittelbindung der ausstehenden Beträge auf.
Wird eine Erstattung gewährt, so erstattet der Mitgliedstaat der Erstattung den erstattungsfähigen Betrag spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, nach Ablauf…
Wird der Erstattungsantrag ganz oder teilweise abgewiesen, so teilt der Mitgliedstaat der Erstattung dem Antragsteller gleichzeitig mit seiner Entscheidung die…
Der Mitgliedstaat der Erstattung teilt dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags in diesem Mitgliedstaat mit, ob er die…
Die Erstattungen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten werden so rasch wie möglich vorgenommen. Der betreffende Träger ist verpflichtet, die Forderungen vor…
Fordert der Mitgliedstaat der Erstattung zusätzliche Informationen an, so teilt er dem Antragsteller innerhalb von zwei Monaten ab Eingang der angeforderten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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