Art. 13 32008R1078
Genehmigung der Erstattungsanträge
Die Kommission genehmigt die Erstattungsanträge je nach Ergebnis des in den Artikeln 11 und 12 festgelegten Verfahrens.
Die Kommission genehmigt die Erstattungsanträge je nach Ergebnis des in den Artikeln 11 und 12 festgelegten Verfahrens.