Erwägungsgrund 11 32008R1078
Damit die ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel sichergestellt ist, sollten die Kommission und der Rechnungshof überprüfen können, ob die Vorschriften der vorliegenden Verordnung eingehalten werden, und sie sollten hierzu alle für die Prüfungen und finanziellen Berichtigungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 relevanten Informationen erhalten.