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Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen nur Ausgaben in Betracht, die folgende Kriterien erfüllen:
Der Mitgliedstaat hat sie tatsächlich getätigt;
sie betreffen eine im nationalen Programm vorgesehene Aktion;
sie sind in der jährlichen Haushaltsvorausschätzung angegeben;
sie fallen in eine der in Anhang I aufgeführten Kategorien;
sie betreffen eine Aktion, die gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und ihren Durchführungsvorschriften festgelegten Bedingungen durchgeführt wird;
sie sind identifizierbar und nachprüfbar und insbesondere in der Buchführung der Mitgliedstaaten und ihrer Partner erfasst;
sie werden nach den geltenden Rechnungslegungsnormen bestimmt und entsprechen den Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften;
sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen den Anforderungen einer soliden Finanzverwaltung insbesondere im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Effizienz;
sie fallen während des im nationalen Programm vorgesehenen Zeitraums für die Durchführung der Aktion an.
Erstattungsfähige Ausgaben werden getätigt für
die folgenden Datenerhebungstätigkeiten: — Datenerhebung an den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten Beprobungsstellen durch direkte Probenahme oder Interviews und Befragungen; — Beobachtung der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei auf See gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008; — wissenschaftliche Forschungsreisen auf See gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008;
die folgenden Datenverwaltungsaufgaben, die in dem in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm vorgesehen sind: — Datenbank- und Websiteentwicklung; — Dateneingabe (Speicherung); — Kontrolle der Datenqualität und Validierung; — Verarbeitung von Primärdaten zu detaillierten oder aggregierten Daten; — Verarbeitung sozioökonomischer Primärdaten zu Metadaten;
die folgenden Datennutzungstätigkeiten, die in dem in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm vorgesehen sind: — Zusammenstellung von Datensätzen und deren Verwendung zur Unterstützung wissenschaftlicher Analysen als Grundlage für Gutachten zur Bestandsbewirtschaftung; — Schätzungen biologischer Parameter (Alter, Gewicht, Geschlecht, Geschlechtsreife und Fruchtbarkeit); — Erstellung von Datensätzen für Bestandsbewertungen, bioökonomische Modellierung und entsprechende wissenschaftliche Analysen.
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