Gesetze
Gesetz wird geladen …
Folgende Ausgaben kommen nicht für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht:
Gewinnspannen, etwaige Rückstellungen und nicht beitreibbare Forderungen;
Schuldzinsen und Bankgebühren;
durchschnittliche Arbeitskosten;
indirekte Kosten z. B. für Gebäude und Gelände, Verwaltung, Hilfskräfte, Bürobedarf, Infrastruktureinrichtungen, Betriebs- und Wartungskosten wie Telekommunikationskosten, Waren und Dienstleistungen;
Ausgaben für Geräte, die nicht für die Datenerhebung und -verwaltung verwendet werden, wie Scanner, Drucker, Mobiltelefone, Walkie-Talkies, Videogeräte und Kameras;
Kauf von Fahrzeugen;
Vertriebs-, Marketing- und Werbekosten zur Förderung des Produktabsatzes bzw. gewerblicher Tätigkeiten;
Repräsentationskosten, es sei denn, sie werden von der Kommission als unbedingt notwendig für die Durchführung des nationalen Programms anerkannt;
verschwenderische Ausgaben und Ausgaben für Werbung;
Kosten, die sich auf andere, von Dritten finanzierte Programme/Vorhaben beziehen;
Kosten, die sich auf Schutzrechte für die Ergebnisse der Arbeiten im Rahmen des nationalen Programms beziehen;
erstattungsfähige Abgaben jeder Art (einschließlich Mehrwertsteuer);
einem Mitgliedstaat unentgeltlich zur Verfügung gestellte Mittel;
Wert von Sachleistungen;
unnötige oder unbedachte Ausgaben.
Folgende Kosten werden nicht als erstattungsfähig betrachtet: Bestimmte unter Buchstabe d genannte Kosten können vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission als…
Ein indikatives Verzeichnis nicht erstattungsfähiger Ausgaben ist in Anhang V festgelegt.
Erstattungsfähige Ausgaben werden getätigt für
Als nicht erstattungsfähige Aufwendungen nach Absatz 1 Buchstabe b gelten
Zusätzlich zu Artikel 34 Absatz 3 gilt, dass die folgenden Ausgaben nicht zuschussfähig sind: a) Sollzinsen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.