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Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, Änderungen der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu erlassen; weitere Lebensmittel festzulegen, denen bestimmte Vitamine oder Mineralstoffe nicht zugesetzt werden dürfen; Beschlüsse zur Festlegung und/oder Änderung der Listen der zugelassenen, verbotenen oder eingeschränkten anderen Stoffe zu fassen; die Bedingungen festzulegen, unter denen Vitamine und Mineralstoffe verwendet werden dürfen wie Reinheitskriterien, Höchstgehalte, Mindestgehalte und andere Beschränkungen oder Verbote des Zusatzes von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln; und Ausnahmen von einigen Bestimmungen der genannten Verordnung festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der genannten Verordnung auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Der Zusatz eines Vitamins oder eines Mineralstoffs zu Lebensmitteln muss bewirken, dass das Vitamin oder der Mineralstoff in dem Lebensmittel mindestens in…
Die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie…
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, Gemeinschaftsmaßnahmen in Bezug auf die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und die Werbung für…
Mit dieser Verordnung soll der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln sowie die Verwendung bestimmter anderer Stoffe oder Zutaten geregelt…
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Begriffsbestimmungen und die Einzelpositionen in Anhang II anzupassen und Qualitätskriterien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.