Art. 2 32008R1082
Der mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird für die in Artikel 1 genannten Einfuhren außer Kraft gesetzt.
Der mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird für die in Artikel 1 genannten Einfuhren außer Kraft gesetzt.