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Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird wie folgt geändert:
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Der Einleitungssatz von Artikel 28 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „Für gesundheitsbezogene Angaben, die nicht unter Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a fallen und unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet wurden, gilt Folgendes:“.
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