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Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen;
Absatz 5 Buchstabe h wird gestrichen.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Nummer 1a wird gestrichen;
Nummer 2 Ziffer iii wird gestrichen.
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l wird gestrichen.
Die Artikel 9a und 9b werden gestrichen.
Artikel 17 Absatz 6 erhält folgende Fassung: Der Beschluss der Behörde muss mit der förmlichen Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 4 im Einklang stehen.“
Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
Artikel 40 Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Der Rat der Aufseher kann beschließen, Beobachter zuzulassen. Insbesondere lässt der Rat der Aufseher einen Vertreter der mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu, wenn in ihren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten erörtert werden oder darüber entschieden wird.
Artikel 81 Absatz 2b wird gestrichen.
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:
Absatz 10 erhält folgende Fassung:
Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 wird gestrichen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.