Erwägungsgrund 17 32012R0260
Während eines Übergangszeitraums sollten die Mitgliedstaaten den Zahlungsdienstleistern gestatten können, den Verbrauchern zu erlauben, für Inlandszahlungen weiterhin die BBAN zu verwenden, sofern die Interoperabilität sichergestellt wird, indem die BBAN von dem betreffenden Zahlungsdienstleister technisch sicher auf die Zahlungskonto-Kennung umgestellt wird. Der Zahlungsdienstleister sollte für diese Dienstleistung keine direkten oder indirekten Entgelte oder sonstigen Entgelte erheben.