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Diese Verordnung gilt für Kontrollen, welche die Mitgliedstaaten aufgrund von gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Straßen- und Binnenschiffsverkehr bei Beförderungen, die von in einem Mitgliedstaat registrierten oder für den Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln durchgeführt werden, vornehmen.
1. Diese Verordnung gilt für alle Beförderungen, bei denen der Versand- oder Bestimmungsort des beförderten Gutes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegt,…
Auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs gelten die Vorschriften dieser Verordnung für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander…
Kontrollen aufgrund der in Anhang I genannten gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den Bereichen des Straßen- und…
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Fahrzeuge von eigens mit dieser Aufgabe betrauten Behörden regelmäßigen Kontrollen in…
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Kontrollen von Gefahrguttransporten durch die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher…
Diese Verordnung gilt — im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums, — an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.