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Die Kommission wird den betreffenden Personen die Gründe mitteilen, auf denen diese Verordnung beruht, ihnen Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen und diese Verordnung anhand ihrer Bemerkungen und etwaiger zusätzlicher Angaben überprüfen —
Auf der Grundlage der mit der Durchführung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen sollte die Kommission, sofern erforderlich, die Vorschriften auf ihre…
Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung prüfen und nach einem ausreichenden Zeitraum über ihre Wirksamkeit Bericht erstatten.
Die Kommission prüft unverzüglich die von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Gründe und hört den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Ausschuss; danach gibt sie umgehend…
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt werden, die Anhänge dieser Verordnung gegebenenfalls auf der Grundlage von Mitteilungen oder…
Bis zum 23. Februar 2014 führt die Kommission eine Überprüfung dieser Richtlinie durch und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht. Sie…
Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten, damit sie die Wirkung der Richtlinie bewerten kann.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.