Erwägungsgrund 42 32022R2560
Rahmenvereinbarungen sind eine effiziente Beschaffungsmethode, die von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern weithin genutzt wird. Die den Einkäufern nach Abschluss der Rahmenvereinbarung gewährte Flexibilität sollte von der vorliegenden Verordnung nicht berührt werden. Daher sollte die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Meldepflicht für drittstaatliche Zuwendungen bei öffentlichen Vergabeverfahren auf das Verfahren beschränkt werden, das dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung selbst vorausgeht, und nicht für Aufträge gelten, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen.