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Es sollte festgelegt werden, welche Elemente die von den Mitgliedstaaten einzureichenden Umstrukturierungsprogramme enthalten müssen. Außerdem sind Regeln für Änderungen der Umstrukturierungsprogramme festzulegen, damit diese an neue Bedingungen angepasst werden können, die nicht vorhersehbar waren, als die Programme erstmals vorgelegt wurden.
Um die ordnungsgemäße Überwachung und Evaluierung der Umstrukturierungsprogramme sicherzustellen, ist vorzuschreiben, dass Evaluierungsberichte vorgelegt…
Die Umstrukturierungsprogramme, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 einreichen, umfassen folgende Elemente: a)…
Für die Beteiligung an der Finanzierung der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung sind nähere Vorschriften festzulegen. Es müssen Maßnahmen getroffen…
Die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Änderungen an den Umstrukturierungsprogrammen dürfen höchstens einmal im Jahr eingereicht…
Es ist ein Verfahren für die erstmalige Einreichung der Stützungsprogramme festzulegen. Ferner ist ein Verfahren zur jährlichen Änderung der Stützungsprogramme…
Mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 472/2009 wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.