Erwägungsgrund 14 32014R0514
Die technische Hilfe sollte die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, die Durchführung ihrer nationalen Programme zu unterstützen und den Begünstigten bei der Erfüllung ihrer Pflichten und der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union beizustehen. Gegebenenfalls könnte die technische Hilfe auch die Kosten decken, die den befugten Behörden in Drittstaaten entstanden sind.