Erwägungsgrund 2 32008R1145
Es sollte festgelegt werden, welche Elemente die von den Mitgliedstaaten einzureichenden Umstrukturierungsprogramme enthalten müssen. Außerdem sind Regeln für Änderungen der Umstrukturierungsprogramme festzulegen, damit diese an neue Bedingungen angepasst werden können, die nicht vorhersehbar waren, als die Programme erstmals vorgelegt wurden.