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In Anbetracht der begrenzten Fischereien von Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId und da keine neue Vorhersagen zu den Beifängen von Schellfisch und Wittling in anderen, in diesen Gebieten tätigen Industriefischereien vorliegen, sollten die Fangmengen für die Wittling- und Schellfischbestände im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId für den Rest des Jahres 2008 unverändert bleiben.
Die Fangbeschränkungen für die Wittling- und Schellfischbestände im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId sollten in…
Da nun die endgültigen zulässigen Fangmengen für Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV festgelegt werden, sollten…
Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 können die zulässigen Fangmengen für Wittling in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den…
Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 können die Fangmöglichkeiten für Wittling in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern…
Als Folge der Überprüfung der Stintdorschbestände im Einklang mit Absatz 5 können die zulässigen Fangmengen für Wittling in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie…
Als Folge der Überprüfung der Stintdorschbestände im Einklang mit Absatz 5 können die Fangmöglichkeiten für Wittling in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.