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Die Fangbeschränkungen für die Wittling- und Schellfischbestände im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId sollten in Anbetracht der begrenzten Stintdorschfischerei in diesen Gebieten und da keine neuen Prognosen zum Schellfisch- und Wittlingbeifang in anderen Industriefischereien in diesen Gebieten vorliegen, bis Ende 2009 unverändert bleiben.
In Anbetracht der begrenzten Fischereien von Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId und da keine neue…
Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 können die zulässigen Fangmengen für Wittling in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den…
Da nun die endgültigen zulässigen Fangmengen für Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV festgelegt werden, sollten…
Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 können die Fangmöglichkeiten für Wittling in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern…
(1) Diese Menge darf nur gefischt werden, solange die Beifänge von Wittling in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa und…
Als Folge der Überprüfung der Stintdorschbestände im Einklang mit Absatz 5 können die zulässigen Fangmengen für Wittling in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.