Art. 27 32008R1234
Aufhebung und Übergangsbestimmung
(1)
Die Verordnungen (EG) Nr. 1084/2003 und (EG) Nr. 1085/2003 werden hiermit aufgehoben.Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf diese Verordnung.
(2)
Abweichend von Absatz 1 behalten die Verordnungen (EG) Nr. 1084/2003 und (EG) Nr. 1085/2003 ihre Geltung für gültige Mitteilungen oder Anträge auf Änderungen, die zu dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Datum anhängig sind.