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Die besonderen Anforderungen an lebende Muscheln gemäß Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten auch für lebende Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken. Es ist daher angezeigt, den Anwendungsbereich der Bescheinigung für die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Muscheln auf lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken auszudehnen.
im Fall lebender Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken diese aus einem Erzeugungsgebiet stammen, das gegebenenfalls in einer gemäß Artikel 13…
Sendungen von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, für die die Tiergesundheitsbescheinigung in Teil II der Musterbescheinigung…
Anhang III Abschnitt XI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält Vorschriften für die Zubereitung von Froschschenkeln und Schnecken für den menschlichen…
Bezüglich der Wasserversorgung wird in Anhang II Kapitel VII der genannten Verordnung festgelegt, dass erforderlichenfalls Trinkwasser zu verwenden ist, um zu…
Außerdem sollte das Bescheinigungsverfahren für Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln vereinfacht werden, und für zum Verzehr bestimmte Sendungen sollten…
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Es ist angezeigt, bestimmte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.