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Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt für lebende Muscheln und, mit Ausnahme der Vorschriften über die Reinigung, auch für lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken. Außerdem ist in diesem Abschnitt festgelegt, dass für außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntete Kammmuscheln und Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind, besondere Anforderungen gelten.
Des Weiteren enthält Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Sondervorschriften für außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete…
Die Bestimmungen in Anhang III Abschnitt VII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 umfassen besondere Anforderungen an lebende Muscheln, lebende…
Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert: 1) Im einleitenden Teil erhält Nummer 1 folgende Fassung: „1. Dieser…
Die besonderen Anforderungen an lebende Muscheln gemäß Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten auch für lebende Stachelhäuter,…
Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält Sondervorschriften für Kammmuscheln (Pectinidae), die außerhalb der eingestuften…
Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.