Erwägungsgrund 2 32008R0127
Die Slowakei hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen diese Eintragung eingelegt und dabei die Einspruchsgründe gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung geltend gemacht. In ihrer Einspruchserklärung führte die Slowakei insbesondere an, die Eintragung der Bezeichnung „Oscypek“ würde zu Lasten der Bezeichnung „Slovenský oštiepok“ gehen, deren Eintragung als geschützte geografische Angabe die Slowakei bei der Kommission beantragt hat.