Erwägungsgrund 6 32008R0127
Die zwischen den betroffenen Parteien erzielte Einigung erfordert keine Änderung der gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 veröffentlichten Angaben. Die Bezeichnung „Oscypek“ ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung einzutragen —